Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeine Bedingungen bei messtechnischen Untersuchungen
Mit der Auftragserteilung kommt ein Dienstleistungsvertrag zustande, dessen Gegenstand die Durchführung von Messungen oder Ortungen am Gegenstand des Auftraggebers (AG) mit der Messtechnik und dem Fachpersonal des Auftragsnehmers (AN) ist. Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem vom AN vorgelegten Angebot bzw. den mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen. Wir garantieren für die ordnungsgemäße Durchführung der Messungen nach bestem Wissen und Können unter Berücksichtigung der technisch bedingten Messgenauigkeit der eingesetzten Mess- und Ortungsgeräte und der physikalischen Umstände am Messobjekt und dessen Umgebung
2. Besondere Bedingungen bei der Lecksuche
Wir setzen für die Leckage- und Rohrleitungsortung verschiedene unabhängige Verfahren ein. Nach Möglichkeit wird ein erzieltes Ergebnis durch ein zweites Verfahren überprüft. Die Wahl der geeigneten Ortungsverfahren obliegt unserem Messtechniker. Es ist aber trotz größter Sorgfalt nicht auszuschließen, dass Bereiche geöffnet werden, an denen keine Leckage vorhanden ist oder dass beim Einbringen von Probebohrungen andere Leitungen beschädigt werden. Für die dabei entstehenden Schäden kann üblicherweise keine Haftung übernommen werden. Alle mit der Öffnung von Verdachtsstellen und Probebohrungen verbundenen Folgekosten trägt der AG.
Es kann aufgrund von Unwägbarkeiten in der Baukonstruktion (z. B. bei Leitungen in Hohlräumen oder unter starken Isolierungen), im Boden- oder Dachaufbau, in den Umgebungsbedingungen bzw. im Rohrsystem (z.B. während der Messung inaktive Leckagen) keine Garantie gegeben werden, eine Leckage zu orten. Die Verpflichtung des AG zur Zahlung der Rechnung für die Dienstleistung ist deshalb nicht erfolgsabhängig. Bei mehreren Leckagen oder ungünstigen Bedingungen kann es vorkommen, dass mehrere Ortungsversuche notwendig sind.
3. Besondere Bedingungen bei thermografischen Untersuchungen von Elektroschaltanlagen.
Fehler an Elektroschaltanlagen können nur bei einer nennenswerten Belastung und nach einer genügenden Betriebszeit festgestellt werden. Durch Plexiglas und sonstigen Abdeckplatten von Schalt- und Klemmeinrichtungen kann nicht hindurch gemessen werden. Können diese Betriebszustände nicht erreicht bzw. Verkleidungen durch den AG nicht entfernt werden, so sind Aussagen über den Zustand der betroffenen bzw. verdeckten Anlagenteile nicht bzw. nur sehr bedingt möglich. Grundsätzlich kann für spätere Schäden durch Brand oder Ausfall von Anlagen, die thermografisch untersucht worden sind, keinerlei Haftung übernommen werden.
4. Besondere Bedingungen bei der Außenthermografie
Sollten bei Außenthermografien eine plötzliche unerwartete Wetteränderung weitere Messungen unmöglich machen, so trägt der AG die für eine Wiederholung der Messung entstehenden Kosten.
5. Aufrechnungen
Der AG kann lediglich aufrechnen, wenn eine Forderung unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde.
6. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist soweit gesetzlich zulässig Pforzheim.
7. Abrechnung
Bei Arbeiten auf Zeitnachweis gilt die jeweils aktuelle Preisliste, bei Arbeiten zum Angebot die Angebotssumme zzgl. der im Angebot oder in Preislisten aufgeführte Einheitspreise für Mehr- und Minderleistungen.
8. Haftungsbeschränkung
Für Schäden, die schuldhaft von einem Mitarbeiter von Thermografie Maschke verursacht worden sind und rechtskräftig festgestellt zu unsern Lasten gehen, haften wir bis zu einer Höhe von 2.000.000 DM für Sach- und Personenschäden und 300.000 DM für Vermögensschäden. Sollten vom AG höhere Deckungssummen gewünscht werden, so verpflichtet er sich, uns dies gesondert mitzuteilen, so dass wir entsprechend Versicherungen abschließen können.
9. Unberührtheitsklausel
Sollte eine der o. g. Klauseln wider gültiges Recht verstoßen, bleiben die anderen Bestimmungen davon unberührt.